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Handwerker schüttelt Hände
2 Malerrollen an der Wand

Der Handwerkerbonus kann ab 15.07.2024 hier beantragt werden.

Mit dem Handwerkerbonus erhalten Privatpersonen eine Förderung für durchgeführte Arbeitsleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich (Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten, Erweiterung oder Neuschaffung des Wohn- und Lebensbereichs). Die genaue Ausgestaltung des Handwerkerbonus wird in der Richtlinie vorgenommen, welche nach Fertigstellung hier veröffentlicht wird. 

Icon Euro

Der Handwerkerbonus bietet die Möglichkeit 20% der Arbeitskosten bis zu einer Förderhöhe von 2.000 € (2025: 1.500 €) zurückbekommen (Rechnungen sind unbedingt aufzubewahren).

Icon Kalender

Pro Kalenderjahr und Förderwerberin bzw. Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden (gegebenenfalls mit mehreren Rechnungen).

Icon Haus

Für die Jahre 2024/25 stehen insgesamt 300 Mio. € an Fördermitteln zur Verfügung, um die Bauwirtschaft zu stärken und Anreize für die Beauftragung von Handwerksleistungen zu schaffen.

Icon Zeit

Der Handwerkerbonus gilt rückwirkend für Arbeitsleistungen ab 1.3.2024 bis längstens 31.12.2025 und kann ab 15.07.2024 hier beantragt werden. 

Gut zu wissen

Die Förderaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen, die einen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) in Österreich haben und an der gemeldeten Adresse Handwerkerleistungen durchführen lassen bzw. an dieser Adresse einen neuen / zusätzlichen Wohnsitz begründen wollen.

Die Privatperson muss dabei volljährig (d.h. das 18. Lebensjahr erreicht haben) und somit voll geschäftsfähig sein.

Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung für Handwerkerleistungen von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 angefallen sind. Diese Kosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.

Dazu zählen beispielsweise:

  • die Erneuerung von Dächern
  • Spenglerarbeiten
  • Erneuerung von Fassaden
  • Austausch von Fenstern
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Malerarbeiten
  • Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw.)
  • Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen)
  • Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, Verglasungen einer Loggia, usw.
  • gepflasterte Flächen und Wege
  • Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.)
  • Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten
  • Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools
  • Baumeister
  • Baugewerbetreibende
  • Bodenleger
  • Brunnenmeister
  • Dachdecker
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
  • Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik
  • Erdbeweger
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
  • Landschaftsgärtner
  • Hafner
  • Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik
  • Holzbaugewerbetreibende
  • Keramiker; Platten- und Fliesenleger
  • Kommunikationselektronik
  • Kunststoffverarbeitung
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer
  • Rauchfangkehrer
  • Schädlingsbekämpfung
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
  • Pflasterer
  • Spengler
  • Sprengunternehmer
  • Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
  • Stukkateure und Trockenausbauer
  • Tapezierer
  • Tischler, Bautischler und Drechsler
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
  • Holzbau-Meister (Zimmermeister)
  • Kosten abseits der reinen Arbeitsleistung, z.B. für den Erwerb oder die Anmietung von Waren aller Art (z.B. Materialeinsatz, Geräte, etc.), Entsorgungskosten, Fahrtkosten, Planungs- oder Beratungskosten.
  • Arbeitsleistungen an beweglichen Gütern, welche nicht Bestandteil des Gebäudes sind (z.B. Montage von Kästen, Abschleifarbeiten an Tischen, etc.)
  • Kosten, die anhand einer Pauschalrechnung vorgewiesen werden (d.h. ohne explizite Aufschlüsselung der Arbeitsleistung).
  • Bar bezahlte Arbeitsleistungen.
  • Arbeitsleistungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen (z.B. Schornstein-Kehrarbeiten).
  • Gutachten (z.B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Energieausweise), Ablesedienste oder Abrechnung von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, etc.)
  • Arbeitsleistungen von Unternehmen, welche sich nicht im österreichischen bundesweit einheitlichen System GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) befinden.
  • Arbeitsleistungen an Außenanlagen, abseits der eigenen Wohnadresse.

Die Förderung beträgt für das Kalenderjahr 2024 max. 2.000 € pro Person sowie Wohneinheit, für das Kalenderjahr 2025 max. 1.500 € pro Förderwerber sowie Wohneinheit. Die Betragsgrenzen gelten in beiden Fällen, je nachdem welche zuerst erreicht ist.

Die Kosten für die Arbeitsleistung müssen pro Schlussrechnung mindestens 250 € (ohne Umsatzsteuer) betragen.
Ein Förderantrag kann mehrere Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) beinhalten.
Alle Rechnungen in einem Antrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen. Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) mit einer ausgewiesenen Arbeitsleistung unter 250 € (ohne Umsatzsteuer) werden für die Berechnung der Förderung nicht berücksichtigt.

Förderungsansuchen können bei der Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle elektronisch auf dieser Website eingebracht werden. Zusätzlich wird es die Möglichkeit der unterstützten Antragsstellung bei den Gemeindeämtern geben, Details hierzu folgen.
Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2024 (ab 1. März 2024) können bis längstens 28. Februar 2025 eingebracht werden. Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2025 können ab 1. März 2025 und abhängig der budgetären Mittel bis längstens 28. Februar 2026 eingebracht werden.
Im Förderansuchen ist eine Bankverbindung anzugeben. In der Folge wird der entsprechende Förderbetrag auf das angegebene Konto überwiesen.

Neben den Angaben im Antragsformular (wie Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.) benötigen Sie eine Schluss-Teilrechnung, die die Arbeitsleistung separat ausweist, den Ort der Leistungserbringung enthält (Postleitzahl, Straße, Hausnr., ggf. Tür- und Stiegennr.) und die Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt, d.h. es müssen Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Name und Anschrift des Kunden, Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Steuersatz und Steuerbetrag bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung und ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer darauf ersichtlich sein.

Für die Identitätsprüfung (sollte ID Austria nicht verwendet werden) ist das Hochladen eines amtlichen Lichtbildausweises (wie z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein). Eine höchstpersönliche Einreichung ist nicht notwendig, es ist also möglich, dass eine andere Person den Antrag im Namen des Leistungsempfängers einbringt.
Sie brauchen zudem einen Nachweis darüber, dass die Rechnung bezahlt wurde (z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg).

Hier die Beispiele einer falschen und einer richtigen Rechnungslegung:

Richtig:

*1. Der Rechnungsadressat muss mit dem Antragssteller übereinstimmen!

*2. Der Rechnungsaussteller muss ein nach den Vorgaben des Handwerkerbonus befugter Leistungserbringer sein. Der auf der Rechnung abgedruckte Firmenwortlaut oder die Unternehmensbezeichnung (bei Einzelunternehmern müssen der Vorname und Zuname aufscheinen) muss mit den Angaben bei der Gewerbehörde übereinstimmen!

*3. Das Datum der Leistungserbringung ist verpflichtend anzugeben. Nur Arbeitsleistungen, die nach dem 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 erbracht wurden, sind im Jahr 2024 förderfähig! 2025 wird es eine eigene Förderperiode geben.

*4. Der Leistungsort ist zwingend anzugeben. Nur Arbeitsleistungen, die am privaten Wohn- oder Lebensbereich des Antragsstellers (Haupt- oder Nebenwohnsitzadresse) erbracht werden, sind förderfähig!

*5. Die Arbeitsleistung ist gesondert auszuweisen. Es sind die Anzahl der Arbeitsstunden, die Bezeichnung der konkreten Arbeitsleistung sowie der Endbetrag (ohne Umsatzsteuer) auszuweisen! Pauschalen sind nur dann zulässig, wenn diese ausschließlich Arbeitskosten umfassen!

Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Förderungen für dieselbe(n) Arbeitsleistung(en) in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) oder sonstigen Förderungen bei anderen Stellen in Anspruch genommen werden. Auch dürfen die Kosten weder steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Arbeitsleistung darf nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein.

Sie haben im Rahmen des Förderantrages eine Antragsnummer erhalten. Anhand dieser Nummer erhalten Sie bei der Hotline Auskunft über den aktuellen Status Ihres Antrages.
Wichtig: Wenn Sie einen Internetzugang haben, können Sie den Status online abfragen. Die Onlineabfrage ist rund um die Uhr möglich.
Dieser Service steht erst ab dem 15. Juli 2024 (Beginn der Möglichkeit zur Antragstellung) zur Verfügung! Die Nummer der Servicehotline und die Online-Abfragemöglichkeit werden auf dieser Website kommuniziert.

Ein im gemeinsamen Einfamilienhaus lebendes Ehepaar lässt sich 2024 einen Carport am Grundstück aufstellen. Die Arbeitsleistung beträgt netto 6.000 €. Der Mann reicht die Rechnung ein und bekommt 1.200 € erstattet. Damit kann seine Frau 2024 noch weitere 800 € an Förderung aus dem Handwerkerbonus für Arbeitsleistungen an der gleichen Adresse beantragen.

Eine Frau lebt alleine in einer Wohnung, wo sie hauptgemeldet ist und besitzt zudem einen Nebenwohnsitz. Sie lässt 2024 am Hauptwohnsitz ihr Bad sanieren, wofür vom Installateur 3.000 € netto an Arbeitsleistungen verrechnet werden. Sie reicht die Rechnung ein und bekommt 600 € erstattet. Sie hat damit ihren Antrag für 2024 final eingebracht. 2025 ist ein erneuter Antrag für einen der beiden Wohnsitze, an dem diese Person gemeldet ist, bis zu einer Förderhöhe von 1.500 € möglich.

Eine Familie lässt im April 2024 einen Elektriker kommen, welcher Elektroinstallationen vornimmt, wofür eine Arbeitsleistung von 400 € netto verrechnet wird. Der Familienvater reicht noch nicht ein. Im Sommer lässt die Familie an der gleichen Adresse einen Landschaftsgärtner kommen, welcher einen Teich aushebt und Wege im Garten legt. Dafür fällt eine Arbeitsleistung von 4.500 € netto an. Der Mann reicht in der Folge die Rechnungen kumuliert ein und bekommt 980 € rückerstattet. Er kann damit keinen weiteren Antrag für 2024 stellen. Die Differenz von 1.020 € bis zum Deckel von 2.000 € für 2024 könnte noch durch Einreichung von anderen volljährigen Familienmitgliedern erreicht werden.

Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) entschließt sich ihren lang gehegten Traum vom Einfamilienhaus zu erfüllen. Dafür fallen zahlreiche Arbeiten von verschiedenen Handwerkern an. Im Oktober 2024 reicht der Familienvater die Rechnungen von Maurer, Dachdecker und Zimmermann gesammelt ein, welche eine Arbeitsleistung von 24.500 € netto verrechnet haben. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2024 von 2.000 € zurückerstattet. Die Familie lebt aktuell noch in einer Wohnung, welche sie im Juli 2024 ausmalen lassen, wofür der Maler eine Arbeitsleistung von 1600 € netto verrechnet. Die Familienmutter reicht diese Rechnung ein und bekommt 320 € zurückerstattet. Die Mutter und der Vater können 2024 keine weiteren Anträge für die Wohnsitze stellen, wohl aber können die volljährigen Kinder bezüglich der Wohnung Anträge bis zur max. Förderhöhe stellen.

Eine Familie (vier Personen in der Wohneinheit hauptgemeldet) lässt einen Teil ihrer Fassade neu machen. Für die Arbeitsleistung der Maurerin/des Maurers fallen Kosten in Höhe von 10.000 € an. Die Mutter beantragt den Handwerkerbonus, der in Höhe von 2.000 € für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird. Damit ist der maximale Förderrahmen 2024 für die Wohneinheit erreicht.